Allgemeine Verkaufsbedingungen 2015

Anwendbar im Geschäftsverkehr mit Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

1. Allgemeines
a) Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; hiervon abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, außer wir hätten schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis abweichender Bedingungen des Bestellers an den Besteller vorbehaltlos liefern.
b) Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.

2. Vertragsabschluß, Ausführungshilfsmittel u.ä.
a) Unsere Kostenvoranschläge und Angebote sind stets unverbindlich. Für den Umfang unserer Lieferpflicht ist ausschließlich unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Nebenabreden jeder Art mit Handlungsbevollmächtigten, Vertretern oder Reisenden sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Unsere Lieferpflicht steht immer unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung; wir können daher vom Vertrag zurücktreten, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben und ohne unser Verschulden von unserem Lieferanten im Stich gelassen werden. Mehr- oder Minderlieferungen bleiben vorbehalten, soweit diese auf technischen Gründen oder den Bedingungen unserer Lieferanten bei der Warenbeschaffung beruhen und nicht mehr als die bei Standardaufträgen handelsüblichen +/- 10 % betragen. Bei Sonderanfertigungen und Kleinmengen bleiben Mehr- oder Minderlieferungen aus den im vorangehenden Satz genannten Gründen und im Rahmen von +/- 30 % vorbehalten.
b) Ausfallmuster werden nur auf besonderen Wunsch und gegen Berechnung der entstehenden Kosten angefertigt.
c) Dem Besteller anteilig in Rechnung gestellte Klischees, Stanzmesser, Prägestempel, Werkzeuge u.ä. Hilfsmittel bleiben in jedem Fall unser Eigentum und werden von uns für Nachbestellungen
aufbewahrt, maximal jedoch zwei Jahre. Uns eingesandte Muster werden von uns nur drei Monate lang aufbewahrt.

3. Preise, Zahlungsbedingungen
a) Unsere Preise verstehen sich netto Kasse ohne Abzug und gelten ab Werk ausschließlich Verpackung, die zum Selbst-kostenpreis gesondert berechnet, aber nicht zurückgenommen wird. Für Ausfallmuster gilt Ziff. 2. b). Von uns hergestellte oder beschaffte Hilfsmittel im Sinne von Ziff. 2. c) berechnen wir anteilig; sofern bei Nachbestellungen und Wiederholungsaufträgen
vorgenannte Hilfsmittel nicht mehr vorhanden bzw. unbrauchbar sind,
werden die Ersatzteile ebenfalls berechnet. Die Mehrwertsteuer ist in den Preisen nicht eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung gesondert in der
Rechnung ausgewiesen.
b) Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, kommt der Besteller in Zahlungsverzug, wenn er den Vertragspreis nicht innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum bezahlt. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt Verzugszinsen in Höhe der banküblichen Debet-Zinsen oder Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu fordern. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Besteller ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, dass als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
c) Bei Zahlungsverzug sowie begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Bestellers sind wir – unbeschadet unserer sonstigen Rechte – befugt, für noch nicht durchgeführte Lieferungen Vorauszahlungen zu verlangen und sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen.
d) Alle Zahlungen sind frei unserer Zahlstelle zu leisten. Wechsel und Schecks, die wir als Zahlungsmittel ablehnen können, gelten erst ab Einlösung als Zahlung. Erfolgt Zahlung durch Wechsel, gehen Diskontspesen, Zinsen, Provisionen, Stempel- und Einzugsspesen stets zu Lasten des Bestellers. Vertreter oder Reisende sind zur Entgegennahme von Zahlungen ohne unsere schriftliche Vollmacht nicht berechtigt.
e) Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder anerkannt sind. Der Besteller kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf dem selben Vertragsverhältnis beruht.

4. Lieferpflicht, Gefahrenübergang
a) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferfrist setzt die Auftragsfreigabe durch den Besteller, den Eingang etwa vereinbarter Zahlungen sowie die Klarstellung aller Unterlagen und die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn die betreffende Sendung rechtzeitig die Produktionsstätte verlassen hat. Wir sind berechtigt Aufträge in Teillieferungen auszuführen.
b) Unsere Verpflichtungen ruhen ab dem Zeitpunkt, ab dem die Ausführung des Auftrages durch Umstände gehindert sind, die wir nicht zu vertreten haben (z. B. Feuer- und Wasserschäden).
c) Ist die Ware innerhalb eines bestimmten Zeitraumes nach und nach abzunehmen, so ist die Abnahme gleichmäßig über den gesamten Zeitraum zu verteilen. Außerdem sind wir berechtigt, die Nachlieferung solcher Mengen abzulehnen, mit deren Abruf oder Abnahme der Besteller länger als 14 Tage im Rückstand ist.
d) Geraten wir in Verzug, so ist unsere Schadensersatzhaftung im Fall gewöhnlicher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Das gilt jedoch nicht bei Vereinbarung eines kaufmännischen Fixgeschäftes.
e) Der Versand erfolgt stets – auch bei franco-, fob- oder cif-Lieferungen – auf Rechnung und Risiko des Bestellers, gem. den von diesem aufgegebenen Versandanweisungen oder mangels solcher, nach unserem besten Wissen. Die Gefahr geht spätestens mit dem Abtransport der Ware beim Lieferwerk über.
f) Der Besteller ist nicht berechtigt, bestellte Ware ohne unsere schriftliche Zustimmung zurückzuschicken.

5. Gewährleistung
a) Wurden dem Besteller Korrekturabzüge oder Muster zugesandt, beschränkt sich unsere Haftung auf solche Mängel, die hieraus nicht ersichtlich sind. Eine Zusicherung von Eigenschaften ist hiermit nicht verbunden.
b) Geringfügige farbliche Abweichungen von der Vorlage sind zulässig. Für Oxidationsschäden beim Druck übernehmen wir keine Haftung. Schwankungen in der Materialbeschaffenheit sowie Abweichungen in Stärke, Farbe, Maß, Gewicht, Oberfläche und Struktur sind aus technischen Gründen unvermeidlich. Dies gilt auch für Artikel aus Polyäthylen, Polypropylen und ähnlichen Werkstoffen, für welche die allgemein üblichen Toleranzen von +/- 10 % in der Breite, +/- 20 % in der Stärke und +/- 5 % in der Länge ausdrücklich vorbehalten bleiben.

c) Falls die Ausführung des Auftrages nach den Angaben und Wünschen des Bestellers Schutzrechte Dritter verletzt, übernehmen wir hierfür keine Gewähr.
d) Die Gewährleistungsrechte unserer Besteller setzen voraus, dass diese ihren nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen sind. Den Besteller trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
e) Bei von uns zu vertretenden Mängeln sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Falle einer Beseitigung sind wir verpflichtet, die Aufwendungen gemäß § 439 Abs. 2 BGB zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Ware zu einem anderen Ort als dem Erfüllungsort geliefert wurde. Sind wir zur Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über angemessene Frist hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben oder schlägt in sonstiger Weise die Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises zu verlangen. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers. Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt ferner dann nicht, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben. Unsere Ersatzpflicht ist für fahrlässige Verletzungen vertragswesentlicher Pflichten auf Ersatzleistungen unserer Produkthaftungspflicht-Versicherung beschränkt und im übrigen ausgeschlossen oder – wenn das gesetzlich unzulässig ist – auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt.
f) Die Gewährleistungspflicht beträgt ein Jahr, gerechnet ab Gefahrenübergang. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.
g) Beanstandete Ware darf nur mit unserem ausdrücklichen Einverständnis zurückgesandt werden.

6. Gesamthaftung
a) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Ziff. 5 lit. e) vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs und soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen. Satz 1 gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen beruht. Sofern wir oder unsere Erfüllungsgehilfen fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzen, ist unsere Ersatzpflicht, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
b) Falls die Ausführung eines Auftrages nach den Angaben und Wünschen des Bestellers Schutzrechte Dritter verletzt, haftet uns der Besteller für alle sich hieraus ergebenden Verpflichtungen und stellt uns hiervon frei.

7. Eigentumsvorbehalt
a) Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor.
b) Der Besteller darf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat er uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gem. § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
c) Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung in Höhe des Wertes der von uns gelieferten Vorbehaltsware. Die uns vom Besteller im Voraus abgetretene Forderung bezieht sich auf einen anerkannten Kontokorrentsaldo. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die
Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Verpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt und sich insbesondere nicht in Zahlungsverzug befindet. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt.
d) Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Wird die Ware mit uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Für die durch Verarbeitung, Umbildung oder Vermischung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche, wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
e) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der frei-zugebenden Sicherheiten obliegt uns.

8. Gerichtsstand, Erfüllungsort
a) Unser Geschäftssitz ist Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar ergebenden Streitigkeiten, auch bei Wechsel- und Scheckklagen. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das einheitliche UN-Kaufrecht (CISG) findet keine Anwendung.
b) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.